Erfahrungsbericht von Thomas Hertl, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner der Arnecke Siebold Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
Plagiat, und was nun? Welche Möglichkeiten stehen (auch ohne Schutzrechte) zur Verfügung ?
Eine Designer Jeans im Online Auktionshaus zu einem Bruchteil des Originalpreises, eine Luxus-Markenuhr zum Schnäppchenpreis, ein Marken T-Shirt an der Straßenecke oder ein Kinofilm in Internet zum herunterladen. Immer häufiger werden auch technische Produkte, wie Solarmodule, Getriebe oder Autoersatzteile gefälscht. Die Formen und das Angebot von Plagiaten sind mannigfaltig. Teilweise weiß der gutgläubige Käufer nicht, dass er statt des gewünschten hochwertigen Originalprodukts nur eine billige Fälschung bekommt. Die Folgen sind mindestens Ärger und Enttäuschung, häufig sogar eine Gefahr für Leib oder Leben. Die Hersteller der Originalprodukte leiden besonders unter diesen Plagiaten, da die Plagiatoren bewährte, fertig entwickelte Produkte kopieren, die durch vielfältige Anstrengungen einen außerordentlich guten Ruf bei den Kunden erworben haben, sonst würden sie ja auch nicht nachgemacht. Die finanziellen Schäden für die Hersteller lassen sich nur schwer messen. Sicher ist, sie sind immens.
Für den juristischen Laien ist die Situation glasklar. Das Plagiat ist dem Original wie aus dem Gesicht geschnitten, Qualität und/oder Preis haben mit dem Original nichts zu tun, das Produkt stammt auch nicht von dem Originalhersteller, also, sofort mit allen Mitteln verbieten lassen. Nur, welches sind die Schutzsysteme die bei dem Schutz von Produktgestaltungen vor Nachahmern greifen?
Idealfall: Registrierte Gewerbliche Schutzrechte
Gut beraten sind zunächst diejenigen Hersteller, die ihre Produkte bereits im Vorfeld hinreichend geschützt haben, etwa durch Markenregistrierungen und Geschmacksmuster, im technischen Bereich durch Patente und Gebrauchsmuster. Wenn ein, wie wir Juristen sagen, „Sonderrechtsschutz“ besteht, sind hinreichende Mittel vorhanden, die ein schnelles Vorgehen gegen die Produktpiraten ermöglichen. Untersagungsverfügungen der Gerichte können in kurzer Frist erreicht werden. Damit lassen sich dann das weitere Angebot und der weitere Vertrieb untersagen, ausgestellte Plagiate entfernen, oder gar komplette Messestände schließen. Daneben sind die Zollbehörden in der Lage aus dem Ausland stammende Plagiate zu beschlagnahmen.
Was kann man ohne eingetragene Schutzrechte tun ?
Aber was kann man tun, wenn versäumt wurde, im Vorhinein für einen hinreichenden Immaterialgüterschutz zu sorgen, oder alles plagiiert wurde, nur nicht die für das Produkt eingetragene Marke? Hier können das Urheberrecht, das nichteingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster und der so genannte ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) helfen. Die sich hieraus ergebenden Ansprüche sind sämtlich nicht von zuvor durchgeführten Registrierungen abhängig. Ob sich daraus aber ein Anspruch ergibt, muss im Einzelfall geklärt werden.
UWG – Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
Am erfolgversprechendsten ist häufig der sogenannte „ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz“ gem. §§ 4 Nr. 9. lit. a und lit. b UWG. Dieser greift in Fällen der vermeidbaren Herkunftstäuschung, der unangemessenen Rufausbeutung und der Rufbeeinträchtigung. Der Zweck des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz besteht in dem Schutz des Mitbewerbers vor der Ausbeutung eines von ihm geschaffenen Leistungsergebnisses, allerdings nur soweit eine solche Ausbeutung mit unlauteren Mitteln und Methoden geschieht.
Auch wenn dies schon sehr fachchinesisch klingt, scheint die Sache doch klar zu sein. Und dennoch liegen die Dinge nicht so einfach, wie man denken mag. Denn eine der Grundentscheidungen unserer Rechtsordnung ist, das außerhalb des Sonderrechtsschutzes (dem Schutz von Immaterialgütern durch Marken, Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster und Urheberrecht) auch eine Nachahmung grundsätzlich erlaubt ist, und diese nur bei Hinzutreten besonderer Umstände unlauter wird. Dahinter steht der Gedanke, dass Leistungen der Gegenwart immer auch auf dem Erbe der Vergangenheit aufbauen. Andernfalls wären Herstellung und Vertrieb eines gemeinen Tisches oder Stuhls immer auch lizenzpflichtig.
ARNECKE SIEBOLD ist eine Anwaltsfirma mit Hauptsitz in Frankfurt am Main, einer Niederlassung in Berlin und einer Niederlassung in Dresden. Die Kanzlei berät in allen wichtigen Fragen des Wirtschaftslebens sowohl international tätige Konzerne als auch mittelständische Unternehmen. Ein bedeutender Schwerpunkt liegt dabei im Bereich der Sicherung und Durchsetzung von Immaterialgüterrechten. Die Kanzlei ist u.a. in der von der Messe Frankfurt herausgegebenen Broschüre „Messe Frankfurt against copying“ als eine der empfohlenen Kanzleien genannt.
„Wettbewerbliche Eigenart“ – was heißt das ?
Deshalb muss das plagiierte Produkt eine „wettbewerbliche Eigenart“ aufweisen, um den Schutz des UWG zu erlangen. Es darf kein Allerweltsprodukt sein und muss ästhetische, technische oder sonstige Merkmale haben, die geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf ihre betriebliche Herkunft oder ihre Besonderheiten hinzuweisen. Je eigentümlicher und bekannter das Originalprodukt ist, umso einfacher ist es eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Besonderheiten des Produktes hinreichend dokumentiert und den Richtern in geeigneter Art und Weise zu verstehen gegeben werden. Wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen und juristisch sorgfältig gearbeitet wird, lässt sich die Hürde der wettbewerblichen Eigenart in der Regel aber gut meistern. Die Begründung der weiteren Voraussetzung, der Nachahmung nämlich, ist dann, wenn das Plagiat nur geringfügige, im Gesamteindruck nur unerhebliche Abweichungen vom Original aufweist, nicht mehr so schwer. Hinzukommen müssen aber die besonderen Umstände, dass nämlich durch das Plagiat eine Herkunftstäuschung, Rufausbeutung oder Rufbeeinträchtigung verursacht wird. Als unlauter angesehen wird auch, wenn die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse und Unterlagen auf unredliche Art und Weise erlangt wurden. Dies zu begründen ist jedoch im Vergleich zu der Darlegung der „wettbewerblichen Eigenart“ in der Regel eine verhältnismäßig einfache Übung, so dass die Regelungen des UWG einen sehr hilfreichen Anker bei der Bekämpfung von Plagiaten darstellen.
Mancher Hersteller wird staunen, wenn er erfährt, dass seine Produkte, ohne dass ein Muster jemals angemeldet wurde, möglicherweise Geschmacksmusterschutz genießt, wenn auch auf der Grundlage eines wahren Wortungetüms: das nichteingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Das sog. „nichteingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster“
Das nichteingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster wurde im Interesse von Industrien eingeführt, deren Produkte eine kurze Lebensdauer aufweisen, und die relativ viele Designs herstellen, die nicht alle angemeldet werden sollen. So das Muster die Voraussetzungen erfüllt, ist es für eine Frist von drei Jahren beginnend mit dem Tag, an dem es der Gemeinschaft erstmals in der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde geschützt. Es gewährt ein ausschließliches Recht an der Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich aus den Merkmalen (insbesondere aus den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe) des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt. Allerdings muss die Erscheinungsform „neu“, und zwar im wahrsten Sinne des Wortes und „eigenartig“ sein, d.h., das Muster muss sich deutlich vom vorbekannten Formenschatz abheben. Dies im Einzelfall zu bestimmen ist ausgesprochen schwierig. Dennoch finden sich immer wieder Produkte, die einen solchen Schutz genießen. Also auch hier Mut zur Beratung. Vielleicht greift das Wortunikum ja gerade in Ihrem Fall.
Schließlich kann unter Umständen auch das Urheberrecht helfen. So sind z.B. schon Leuchten, Möbel und Vasen als geschützte Werke im Sinne des Urheberrechts angesehen worden.
Das Urheberrecht und sein „künstlerischer Anspruch“
Der Urheberrechtsschutz setzt aber voraus, dass das Originalprodukt eine persönliche, d.h. individuell geprägte geistige Schöpfung darstellt. Bei Gegenständen des täglichen Bedarfs liegt die Schwelle zum Urheberrechtsschutz hoch. Die Gerichte sind in diesen Fällen äußerst zurückhaltend. Wenn schon für einen Geschmacksmusterschutz die geschmacksmusterfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung, dem rein Handwerksmäßigen und Alltäglichen abheben muss, ist für die Urheberrechtsfähigkeit ein noch weiterer Abstand, ein deutlicheres Überragen der Durchschnittsgestaltung, erforderlich. Selbst bekannte Klassiker haben sich hier schon schwer getan.
Jedenfalls bleibt festzuhalten, dass im Falle von unlauteren Nachahmungen handhabbare Schutzsysteme bestehen, es aber jedem Unternehmen anzuraten ist, sich frühzeitig um einen Sonderrechtsschutz zu bemühen.
Thomas Hertl, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner der Arnecke Siebold Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft in Frankfurt am Main